Gesetze / Kaffeesteuergesetz

KaffeeStG

§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/10#abs-1 (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/10#abs-2 (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.

§ 9 § 11